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Informationen für Meldepflichtige

Form der Meldung und Meldewege

Falls Sie als Meldepflichtiger die Diagnoseeröffnung vorgenommen haben und damit informationspflichtig sind, melden Sie uns bitte das Datum der Patienteninformation mittels Vermerk in der E-Mail oder im Bericht.

Auf gleiche Weise melden Sie uns, falls vorhanden, die AHV-Nummer AHVN13 (zur eindeutigen Patienten-Identifikation).

Die meldepflichtigen medizinischen Daten können elektronisch oder in Papierform übermittelt werden. Es dürfen Berichte weitergeleitet werden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Meldepflichtigen ohnehin erstellt werden (z. B. Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe, bildgebende Befunde, Auszüge aus Krankengeschichten). Die weitergeleiteten Dokumente dürfen aber ausschliesslich Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen.

Eine Übersicht der zu meldenden Daten und entsprechenden Zuständigkeiten findet sich in der Wegleitung zur korrekten Datenmeldung [PDF].


Bitte verwenden Sie für die Datenmeldung eine der folgenden Möglichkeiten:

  • elektronisch:  Einzelmeldungen per E-mail an krebsregister-aargau@hin.ch
                              
                              (Für die regelmässige Meldung grösserer Datenmengen steht Ihnen
                               auf Anfrage das Datenportal des Krebsregisters zur Verfügung)
                          
  • per Fax:           +41 62 825 27 09

  • per Post:          per Einschreiben an
                                «Stiftung Krebsregister Aargau, Postfach, 5001 Aarau»

Bitte beachten Sie:

Aufgrund des grossen Umfangs der meldepflichtigen Daten existiert aktuell kein offizielles Meldeformular. Wir bitten Sie daher die Meldung, wie oben beschrieben, mittels geeigneter Berichte oder Auszüge daraus vorzunehmen (nur krebsrelevante Daten).

Meldepflicht

Das KRG und die darauf basierende Krebsregistrierungsverordnung (KRV) verpflichten per 1. Januar 2020 Ärzte, Laboratorien, Spitäler und anderen privaten oder öffentlichen Institutionen des Gesundheitswesens, Daten zu Krebserkrankungen an die betreffenden Krebsregister zu melden. Meldepflichtig sind alle Ärzte und Institutionen, die an der Diagnose oder Behandlung von Krebserkrankungen beteiligt sind.
Eine Kurzübersicht zu den meldepflichtigen Krebserkrankungen sowie die offizielle Einschlussliste gemäss ICD-10 Klassifikation sind nebenstehend verfügbar (siehe Link rechts).

Informationspflicht

Der Arzt, der die Diagnose eröffnet, ist gemäss KRG zur mündlichen und schriftlichen Information des Patienten über die Krebsregistrierung verpflichtet.

Dem Patienten muss mündlich mittgeteilt werden, dass seine Daten ans Krebsregister weitergeleitet werden und er ein Widerspruchsrecht gegen die Registrierung hat. 
Zur schriftlichen Information wird dem Patienten die offizielle Informationsbroschüre der nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS) abgegeben. Über den nebenstehenden Link sind Druckversionen in verschiedenen Sprachen kostenlos bestellbar.

Das Datum der Patienteninformation ist  zu dokumentieren und dem Krebsregister zu melden.

Meldefristen und Meldezeitraum

Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung von den meldepflichtigen Ärzten und Institutionen an das zuständige Krebsregister zu melden. Die meldepflichtigen Daten sind zudem von der Diagnose bis zum Ende des Erstbehandlungskomplexes zu melden. Ebenfalls muss das allfällige erste Wiederauftreten eines Tumors (Rezidiv lokal, Fernmetastasen) gemeldet werden.

Neues Datenformat

Für die elektronische Datenmeldung nach KRG wurde ein neues Datenaustauschformat definiert. Die Spezifikation des Datenaustauschformats ist auf den Seiten des BAG angegeben (siehe Link «Spezifikation Datenformat» nebenstehend). Sofern Ihre Software diese Datenspezifikation unterstützt, nehmen wir Ihre Datenmeldung gerne im neuen Format entgegen.